In Zeiten der Energiekrise und bei neblig-regnerischem Herbstwetter machen sich viele Menschen Sorgen um die steigenden Kosten für Heizung, Strom und warmes Wasser. Die Frage, wie man diese Ausgaben reduzieren kann, ist allgegenwärtig. Neben dem individuellen Heizverhalten und einem möglichen Anbieterwechsel können auch steuerliche Maßnahmen helfen, die finanzielle Belastung zu senken. In diesem Artikel werden verschiedene steuerliche Möglichkeiten aufgezeigt, um die Energiekosten in der kommenden Heizperiode zu reduzieren.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Private Kosten absetzen: Steuerliche Möglichkeiten im Überblick
Normalerweise sind private Lebensführungskosten nicht steuerlich absetzbar. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen für Energiekosten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten oder ein eigenes Arbeitszimmer zu Hause haben.
Die Steuererklärung bietet die Möglichkeit, Energiekosten, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit anfallen, geltend zu machen. Dies betrifft nicht nur Personen, die im Home-Office arbeiten, sondern auch Selbstständige und Gewerbetreibende. Die genaue Höhe der Steuerersparnis hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Verwendungszweck der Energiekosten und der Art der Tätigkeit.
Absetzbare Werbungskosten im Home-Office: Steuervorteile sichern
Menschen, die gelegentlich im Home-Office arbeiten, können für die Steuerjahre 2020 bis 2022 ihre Werbungskosten im Homeoffice mit 5 ? pro Tag geltend machen. Der maximale Betrag von 600 ? kann jedoch nur für bis zu 120 Tage erreicht werden. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag auf 6 ? pro Tag, und es können bis zu 210 Tage im Home-Office berücksichtigt werden, was einen absetzbaren Höchstbetrag von 1.260 ? ergibt.
Personen, die ihren beruflichen Schwerpunkt in einem Arbeitszimmer zu Hause haben, können die gesamten Kosten für den Raum, einschließlich der anteiligen Energiekosten für Heizung, Strom und Wasser, als Werbungskosten geltend machen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Finanzamt genau prüft, ob das häusliche Arbeitszimmer die erforderlichen Kriterien erfüllt. Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer nicht im Detail nachgewiesen werden können, besteht die Möglichkeit, eine Jahrespauschale von 1.260 ? anzugeben, die ab 2023 gültig ist.
Steuerliche Entlastung für Berufspendler mit Zweitwohnung möglich
Personen, die berufsbedingt eine Zweitwohnung an einem anderen Ort haben, können die monatlichen Kosten bis zu 1.000 ? in ihrer Steuererklärung angeben. Dabei sind auch die anteiligen Energiekosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzbar. Die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen notwendig sein, darf jedoch nicht der eigentliche Lebensmittelpunkt sein. Zusätzlich müssen mindestens 10 % der laufenden Kosten am Lebensmittelpunkt anfallen.
Einkommensteuerfrei: Gewinne aus PV-Anlagen oft ab 2022 steuerbefreit
Privatpersonen entscheiden sich zunehmend für kleinere Photovoltaikanlagen. Diese ermöglichen nicht nur die Nutzung des selbst erzeugten Solarstroms, sondern auch den Verkauf überschüssiger Energie. Das Jahressteuergesetz 2022 entlastet Steuerzahler, indem Gewinne aus PV-Anlagen in den meisten Fällen von der Einkommensteuer befreit sind. Ab 2023 wird zudem keine Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage und ihrer Komponenten erhoben.
Elektro-Firmenfahrzeuge: Niedrigere Besteuerung für private Nutzung
Bei der privaten Nutzung eines Geschäftswagens wird die Versteuerung über die 1 %-Regelung vorgenommen. Das bedeutet, dass 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet und versteuert wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für herkömmliche Benzin- und Diesel-Antriebe. Elektro-Firmenfahrzeuge, die zur privaten Nutzung freigegeben sind, unterliegen einer niedrigeren Versteuerung von 0,25 % des Bruttolistenpreises. Dabei sind Obergrenzen zu beachten, aktuell 60.000 Euro und ab 2024 möglicherweise 80.000 Euro.
Wenn der Dienstwagen über das private Stromnetz aufgeladen wird, können monatlich 30 ? für Elektro- und 15 ? für Hybrid-Fahrzeuge als Pauschalbetrag in der Steuererklärung abgesetzt werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können sogar 70 ? für E-Autos und 35 ? für Hybridfahrzeuge als steuerfreier Pauschalbetrag angegeben werden.
Egal ob man Stromkosten im Rahmen der Berufsausübung hat, ein E-Auto als Geschäftswagen nutzt oder Solarstrom mit einer eigenen PV-Anlage produziert, es gibt verschiedene Möglichkeiten, die hohen Energiekosten zu senken. Durch eine Erstattung beim Finanzamt können Teile der Kosten zurückgewonnen werden.