§ 34i GewO regelt die formellen Voraussetzungen für Immobiliendarlehensvermittler. Diese Formalie ist für den Fachmann an und für sich kein Problem. Eine aktuelle Hürde ist jedoch die neue WIKR, die Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Die Übergangsfrist bis zu deren endgültigem Inkrafttreten endet in wenigen Monaten, genauer gesagt am 21. März 2017.
Jörg Haffner, einer von zwei Geschäftsführern der Qualitypool GmbH mit Sitz in der Hansestadt Lübeck, äußert seine Befürchtung, dass die überwiegende Zahl der Baufinanzierungsberater diese jetzt notwendige Erlaubnis nach § 34i noch nicht beantragt hat. Aus seiner langjährigen Erfahrung heraus sieht er einen zunehmenden Stau bei Sachkundeprüfung sowie bei der Erlaubnisbeantragung, je näher die Deadline rückt.
Die Bundesregierung war mit ihrer Umsetzung der EU-WIKR mehrere Monate in Verzug geraten. Dementsprechend verkürzt sich in diesen Wochen und Monaten die einjährige Übergangsfrist von März 2016 bis 2017. Das Ablegen von Sachkundeprüfungen ist anstelle ab März erst seit Juni möglich. Auch die Klärung der sachlichen Zuständigkeit hat Zeit gebraucht. Sie ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier sind die IHKs dafür zuständig, dort die örtlichen Gewerbeämter.
Haffner rät den Immobiliendarlehensvermittlern, zusätzlich zu § 34i noch eine Erlaubnis nach § 34c GewO zu beantragen. Damit wird erreicht, dass auch Verbraucherdarlehen vermittelt werden können, ohne dass es sich dabei um Immobilienverbraucherdarlehen handelt.
Als Beispiel nennt er den Ratenkredit mit viel Cross-Selling-Potential. Bei einer der Sachkunde gleichwertigen Berufsqualifikation entfällt die Sachkundeprüfung. Das gilt für alle Bank- und Immobilienkaufleute sowie für Baufinanzierungsberater, die seit dem 21. März 2011, also seit fünf beziehungsweise sechs Jahren ununterbrochen tätig waren und im Besitz der Erlaubnis nach § 34c GewO sind.
Zusätzlich zur Beantragung der Erlaubnis nach § 34i GewO müssen sie ihre bisherige Tätigkeit sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Mitarbeiter von Inhabern der Erlaubnis nach § 34i GewO müssen ebenfalls in das Vermittlungsregister eingetragen werden, sofern sie in die Tätigkeit von Beratung oder Vermittlung von Immobiliendarlehen involviert sind.
In diesen Fällen werden Sachkunde sowie Zuverlässigkeit vom Arbeitgeber geprüft und von ihm gegenüber der Industrie- und Handelskammer bestätigt.
Wer den Termin 21. März 2017 verpasst, der darf ab sofort keine Immobilienfinanzierung mehr vermitteln. Er bleibt bis auf Weiteres ein reiner Tippgeber.
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