Die BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit ihren zwei Hauptsitzen in Bonn und Frankfurt am Main muss massiv eingreifen. Den Anlass dafür bietet die Immo Perfekt AG aus der bayerischen Landeshauptstadt München.
Immo Perfekt AG unter Druck
In ihrem formellen Bescheid vom 10. Oktober 2016 hat die BaFin festgestellt, dass die Gesellschaft unerlaubte sowie nicht genehmigte Geschäfte betreibt. Zu denen gehören das Einlagensicherungsgeschäft einerseits sowie das Kreditgeschäft durch die Gewährung von Gelddarlehen andererseits.
Grundlagen dafür seien Vereinbarungen, die mit den jeweiligen Darlehensnehmern individuell abgeschlossen worden seien. Auf Basis solcher Darlehensverträge nehme die Immo Perfekt AG unbedingt rückzahlbare Gelder an und betreibe damit das Einlagengeschäft. Dazu liege die notwendige Zustimmung der BaFin nicht vor. In dem Bescheid wird die Gesellschaft dazu verpflichtet, die erhaltenen Gelder unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern und unbar per Banküberweisung sowie ungekürzt an die Geldgeber als jetzige Gläubiger zurückzuzahlen.
Mit der Gewährung von Gelddarlehen betreibe die Immo Perfekt AG außerdem ein unerlaubtes Kreditgeschäft. Das ist ausschließlich den Universalbanken vorbehalten, sofern sie nach dem Kreditwesengesetz KWG dazu berechtigt sind. Auf die Immo Perfekt AG trifft weder das eine noch das andere zu. Der BaFin-Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, zurzeit jedoch noch nicht rechtskräftig.
Immo Perfekt AG in Not
Für viele der Beteiligten wirkt diese Entscheidung wie ein Paukenschlag. Die Immo Perfekt AG gehört zum Wirtschaftszweig mit den Schwerpunkten Verwaltung, Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Darüber hinaus hat sie den Kauf und Verkauf eigener Immobilien, insbesondere aber den Erwerb dieser Immobilien bei Zwangsversteigerungen sowie die Verwaltung der Immobilien zum Gegenstand. Jetzt bleibt abzuwarten, wie die Geschäftsführung reagiert, und wie die Rückabwicklung der Verträge geschieht.
Haftbar sind nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren Organe. Wenn ohne Erlaubnis der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben wird, dann muss nach § 32 KWG Schadensersatz geleistet werden.
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