Betreiber von Photovoltaikanlagen haben nun die Möglichkeit, ihre Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Diese Entnahme muss jedoch bis zum 11. Januar 2024 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt. Dadurch entfällt für Betreiber die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch. Cornelia Haaske, eine Steuerberaterin bei Ecovis, erläutert die Hintergründe dieser Regelung.
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Steuerliche Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen im Jahressteuergesetz 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfangreiche Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen eingeführt. Neben der Befreiung von der Einkommensteuer profitieren sie nun auch von einem neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Zusätzlich ermöglicht das Bundesfinanzministerium eine rückwirkende Entnahme der Anlagen aus dem Unternehmensvermögen. Diese Maßnahmen sollen die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und den Betreibern steuerliche Vorteile verschaffen.
Nullsteuersatz für PV-Anlagen seit Januar 2023
Die Bundesregierung hat mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energien einen Umsatzsteuersatz von null Prozent für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt dieser Nullsteuersatz. Dadurch entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation von Solarmodulen und anderen wichtigen Komponenten und Speichern für die Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen gilt für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert sind. Diese Anlagen dienen dem Gemeinwohl und können von der Umsatzsteuer befreit werden. Auch Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak (kWp) können unter bestimmten Umständen von diesem Nullsteuersatz profitieren, wenn sie die örtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Steuersatz für laufenden Betrieb der Anlage nicht gültig
Betreiber von Photovoltaikanlagen können ab sofort für den privaten Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr zahlen, da der neue Steuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen gilt. Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern. Wenn die Anschaffung der Anlage vor 2023 erfolgte, musste bisher auf den privaten Eigenverbrauch 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden. Dies entfällt nun dank des Nullsteuersatzes.
Steuerliche Vorteile: Nullsteuersatz bei Entnahme von PV-Anlagen
Die Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz ermöglicht es Anlagenbetreibern, den erzeugten Strom vorrangig für den privaten Eigenverbrauch zu nutzen. Wenn mehr als 90 Prozent des Stroms für private Zwecke verwendet werden, können Betreiber die Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 entnehmen. Dadurch entfällt die Besteuerung des Eigenverbrauchs. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn der Solarstrom für den Betrieb eines Stromspeichers, das Laden eines privaten Elektroautos oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe genutzt wird.
Normalerweise ist es nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium eine zeitlich begrenzte Ausnahme gemacht. Laut einem Schreiben vom 30. November 2023 dürfen Betreiber nun auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 ihre Anlage entnehmen. Hierfür müssen sie dem Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 erklären, dass die Entnahme rückwirkend erfolgt. Dennoch ist eine Entnahme nicht immer empfehlenswert und es wird geraten, steuerlichen Rat einzuholen.
Steuerliche Vorteile für Betreiber: Rückwirkende Entnahme von Photovoltaikanlagen
Betreiber von Photovoltaikanlagen können durch die Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme aus dem Unternehmensvermögen erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Durch den neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen, die in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert sind. Selbst Anlagen, die nicht den örtlichen Voraussetzungen entsprechen, können von diesem Nullsteuersatz profitieren.