In Deutschland gibt es zahlreiche Fälle, in denen nahestehende Personen oder Unternehmen Liefer- und Leistungsbeziehungen eingehen. Dabei sind Steuervorteile oft von Bedeutung. Besonders beim Verkauf von Immobilien an die nachfolgende Generation ergeben sich neue Chancen für Abschreibungen.
Abschreibungsmöglichkeiten bei Verkauf von Immobilien an Kinder
Ein weit verbreitetes Modell ist der Verkauf von langfristig vermieteten Wohnungen an die nachfolgende Generation, um diesen zukünftige Mieteinnahmen und damit verbundene steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Immobilien, die länger als zehn Jahre gehalten wurden, können steuerfrei verkauft werden, wodurch die Grundstücksspekulationsteuer entfällt. Dies eröffnet der nächsten Generation die Möglichkeit, das gesamte Abschreibungsvolumen bis zum aktuellen Verkehrswert steuerlich geltend zu machen.
Bei Geschäften zwischen fremden Dritten und nahen Angehörigen gelten unterschiedliche Regelungen im Steuerrecht. Es ist daher wichtig, dass alle Vereinbarungen sorgfältig und korrekt umgesetzt werden, da die Finanzverwaltung diese genau prüft. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt erneut, wie wichtig es ist, die erforderlichen Hürden zu nehmen, um die gewünschte steuerliche Anerkennung zu erreichen.
Im vorliegenden Urteilsfall wurde jedoch festgestellt, dass die Beteiligten zwar die notarielle Beurkundung und Vereinbarung der Kaufpreismodalitäten vorgenommen haben, jedoch keinen tatsächlichen Geldfluss stattfinden ließen.
Die Eltern entschieden sich, ihren Kindern den Kaufpreis nach Abschluss des Kaufvertrags zu schenken. Diese Handlung wurde vom Finanzamt aufgedeckt und vom Gericht als Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten verurteilt. Die Richter waren der Auffassung, dass es sich nicht um einen Verkauf mit einer entgeltlichen Gegenleistung handelte, sondern um eine Schenkung der Immobilie. Da die Kinder wirtschaftlich nicht durch den Kaufpreis belastet waren, konnten sie auch keine neuen Möglichkeiten zur Abschreibung nutzen.
Nach Ansicht von Schulz handelte es sich um eine sinnvolle Gestaltung, die jedoch nicht konsequent umgesetzt wurde. Ein positiver Aspekt für die Kinder war jedoch, dass sie im Zuge der Übernahme des Grundstücks auch die noch ausstehenden Schulden der Eltern übernehmen durften. Diese Schulden konnten dann als steuermindernde Anschaffungskosten geltend gemacht werden.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass es bei Geschäften zwischen Angehörigen von großer Bedeutung ist, die Vereinbarungen vollständig zu erfüllen, um die gewünschten steuerlichen Vorteile zu erhalten. Wenn jedoch Gestaltungsmissbrauch vorliegt, werden diese Vorteile verworfen, was zu Nachteilen für alle Beteiligten führen kann.